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Mitbestimmung bei der Konzeption und Reorganisation der betrieblichen Mobilität

Facility Management: Mobilitätsmanagement » Strategie » Mitbestimmung

Mitbestimmung bei Mobilitätskonzepten

Mitbestimmung bei Mobilitätskonzepten

Die Einbindung der Mitarbeitervertretung ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines erfolgreichen Betrieblichen Mobilitätsmanagements. Sie gewährleistet, dass die Bedürfnisse und Bedenken der Belegschaft berücksichtigt werden, und trägt maßgeblich zur Akzeptanz und Wirksamkeit der Maßnahmen bei. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmensführung, Mobilitätsmanagern und Mitarbeitervertretung kann das BMM effektiv gestaltet und nachhaltig im Unternehmen verankert werden, wodurch sowohl betriebliche als auch gesellschaftliche Vorteile realisiert werden.

Mitbestimmung bei Mobilitätskonzepten: Partizipative Planung und Umsetzung

Einführung eines neuen Mobilitätskonzepts

In Deutschland ist die Einführung eines neuen Mobilitätskonzepts, das beispielsweise Mobility as a Service (MaaS) umfasst und eine breite Palette an Mobilitätsoptionen für Mitarbeiter bietet, mitbestimmungspflichtig. Das Betriebsverfassungsgesetz (§87 BetrVG) sieht vor, dass Änderungen der Arbeitsbedingungen, die aus der Einführung solcher Mobilitätslösungen resultieren könnten – wie Veränderungen in der Nutzung von Firmenfahrzeugen, Arbeitswegen und -zeiten sowie der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Mobilitätsressourcen –, die Zustimmung des Betriebsrats erfordern.

Wenn das Mobilitätskonzept Aspekte wie Apps, Software, Fahrzeuge, Carsharing, Fahrradverleih und weitere Mobilitätslösungen in ein einheitliches System integriert und damit die Mobilitätsbedürfnisse der Belegschaft adressiert, beeinflusst es direkt die Arbeitsumgebung und -bedingungen. Daher ist eine frühzeitige Beteiligung und Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, um sicherzustellen, dass die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigt und geschützt werden. Der Betriebsrat hat dabei das Recht, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen mitzubestimmen.

Der Betriebsrat kann durch folgende Schritte und Maßnahmen in die Einführung eines neuen Mobilitätskonzepts einbezogen werden, um eine konstruktive Zusammenarbeit zu fördern und die Mitbestimmungsrechte effektiv zu nutzen:

  • Frühzeitige Information: Informieren Sie den Betriebsrat so früh wie möglich über die geplante Einführung des Mobilitätskonzepts, noch bevor konkrete Entscheidungen getroffen werden. Geben Sie einen umfassenden Überblick über die Ziele, den Umfang und die erwarteten Auswirkungen des Konzepts.

  • Detaillierte Präsentation: Stellen Sie dem Betriebsrat detaillierte Informationen zur Verfügung, einschließlich Pläne, technische Details, erwartete Veränderungen in der Arbeitsorganisation und mögliche Auswirkungen auf die Mitarbeiter. Dies sollte auch Informationen über betroffene Abteilungen, Standorte und Mitarbeiterzahlen umfassen.

  • Diskussionsrunden: Organisieren Sie Workshops oder Diskussionsrunden, in denen Vertreter des Managements und des Betriebsrats gemeinsam über das Konzept sprechen können. Dies ermöglicht einen offenen Austausch von Ideen und Bedenken.

  • Feedback einholen: Bitten Sie um Feedback vom Betriebsrat zu den vorgeschlagenen Plänen und berücksichtigen Sie dieses bei der weiteren Planung. Dies zeigt, dass Sie den Betriebsrat als Partner im Prozess sehen und nicht nur als formale Hürde.

  • Gemeinsame Arbeitsgruppe: Richten Sie eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein, die sich aus Mitgliedern des Managements und des Betriebsrats zusammensetzen, um spezifische Aspekte des Mobilitätskonzepts zu erarbeiten. Dies fördert das Verständnis und die Akzeptanz auf beiden Seiten.

  • Regelmäßige Updates: Halten Sie den Betriebsrat regelmäßig auf dem Laufenden über den Fortschritt der Implementierung, inklusive eventueller Herausforderungen oder Änderungen im Plan.

  • Vereinbarungen treffen: Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung ab, in der die Details des Mobilitätskonzepts, die Rollen und Verantwortlichkeiten sowie die Rechte der Mitarbeiter festgehalten werden. Dies schafft eine verbindliche Grundlage für die Einführung und Nutzung des Konzepts.

  • Evaluation und Anpassung: Planen Sie regelmäßige Evaluierungen des Mobilitätskonzepts gemeinsam mit dem Betriebsrat, um die Auswirkungen auf die Mitarbeiter zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.

Im Rahmen eines Mobilitätskonzepts gibt es zahlreiche Themen, bei denen die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erforderlich ist:

  • Arbeitszeitregelungen (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2): Wenn das Mobilitätskonzept die Arbeitszeitregelungen beeinflusst, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dies betrifft etwa die Regelung der Arbeitszeit, wenn Mitarbeiter durch das Mobilitätskonzept längere Fahrten oder zusätzliche Zeit für den Arbeitsweg benötigen. Ein Beispiel ist die Einführung von Fahrgemeinschaften, die feste Abfahrtszeiten erfordern, oder Shuttle-Dienste, die bestimmte Abfahrtszeiten haben. Der Betriebsrat muss hier einbezogen werden, um sicherzustellen, dass keine Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen.

  • Ordnung im Betrieb (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1): Änderungen der Betriebsordnung durch neue Mobilitätsregelungen fallen ebenfalls in den Bereich der Mitbestimmung. Dazu gehören etwa die Einrichtung von Parkplätzen, die Zuweisung von Dienstfahrrädern oder der Umgang mit Taxifahrten. Wenn also Mobilitätslösungen eingeführt werden, die den Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen, wie z.B. die Zuweisung von E-Auto-Ladeplätzen, muss der Betriebsrat beteiligt werden.

  • Nutzung von Dienstfahrzeugen (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10): Die Regelung über die Nutzung von Dienstfahrzeugen oder Dienstfahrrädern fällt ebenfalls in den Bereich der Mitbestimmung. Der Betriebsrat muss einbezogen werden, wenn es darum geht, wer die Fahrzeuge nutzen darf, zu welchen Zwecken sie eingesetzt werden und wie die Kostenübernahme geregelt wird (z.B. bei Nutzung privater Fahrzeuge für dienstliche Zwecke). Auch Fragen zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen müssen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.

  • Einführung und Nutzung technischer Überwachungseinrichtungen (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6): Wenn das Mobilitätskonzept technische Überwachungseinrichtungen beinhaltet, wie etwa GPS-Tracking oder Telematiksysteme in Firmenfahrzeugen oder Carsharing-Systemen, ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zwingend erforderlich. Diese Systeme könnten in die Privatsphäre der Mitarbeiter eingreifen oder deren Verhalten überwachen, weshalb der Betriebsrat darüber wachen muss, dass die Rechte der Mitarbeitenden gewahrt bleiben und keine unangemessene Überwachung stattfindet.

  • Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7): Der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden steht im Fokus, wenn es um die Nutzung von Dienstfahrrädern oder E-Scootern geht. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Maßnahmen, die den Gesundheitsschutz betreffen, wie etwa die Pflicht zur Nutzung von Schutzausrüstung (z.B. Helme) oder die Regelung sicherer Wege im Straßenverkehr. Auch wenn durch das Mobilitätskonzept Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeitenden entstehen, muss der Betriebsrat eingebunden werden.

  • Vergütung und Reisekosten (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11): Wenn im Mobilitätskonzept die Vergütung von Fahrzeiten oder die Erstattung von Reisekosten (z.B. bei der Nutzung von Taxis oder privaten Fahrzeugen für dienstliche Zwecke) geregelt wird, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Das betrifft auch die Einführung von Mobilitätsbudgets, die den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden, oder die Festlegung von Zuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel.

  • Einführung von Mobilitätslösungen mit Nachhaltigkeitszielen: Mobilitätskonzepte, die auf Nachhaltigkeitszielen basieren, wie etwa die Förderung von E-Autos, Fahrrädern oder öffentlichen Verkehrsmitteln, können mit Anreizen für Mitarbeitende verbunden sein, wie etwa Zuschüsse oder Vergünstigungen für den Kauf oder die Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel. Der Betriebsrat muss hierbei in die Festlegung der Bedingungen und die Verteilung dieser Anreize eingebunden werden, um sicherzustellen, dass die Regelungen fair und transparent sind.

  • Einführung von Parkraumregelungen (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1): Die Nutzung und Zuweisung von Parkplätzen auf dem Firmengelände ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig. Wenn im Rahmen des Mobilitätskonzepts Parkplätze neu zugewiesen, reduziert oder mit Prioritäten versehen werden (z.B. für E-Fahrzeuge oder Fahrgemeinschaften), muss der Betriebsrat beteiligt werden. Dies betrifft auch die Einführung von Parkraummanagementsystemen oder Gebühren für Parkplätze.

  • Fahrgemeinschaften und Homeoffice-Regelungen: Wenn das Mobilitätskonzept Fahrgemeinschaften fördert oder im Zusammenhang mit der Flexibilisierung des Arbeitsortes steht, wie etwa der Regelung von Homeoffice, muss der Betriebsrat ebenfalls mitbestimmen. Hier geht es insbesondere um die Regelung, wie und wann Fahrgemeinschaften gebildet werden können und welche Richtlinien für die Teilnahme daran gelten.

  • Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7): Bei der Einführung neuer Mobilitätslösungen, wie etwa der Nutzung von Dienstfahrrädern oder E-Fahrzeugen, müssen möglicherweise Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen für die Mitarbeitenden durchgeführt werden. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es darum geht, welche Inhalte diese Schulungen haben, wie sie durchgeführt werden und wie häufig sie erfolgen sollen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Mitarbeitenden die neuen Mobilitätslösungen sicher und effizient nutzen.

Vorteile der Einbindung der Mitarbeitervertretung

  • rhöhung der Akzeptanz und Zufriedenheit: Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung erhöht die Akzeptanz der BMM-Maßnahmen unter den Beschäftigten. Wenn die Belegschaft durch ihre Vertreter in den Entscheidungsprozess eingebunden ist, fühlen sich die Mitarbeiter gehört und ihre Anliegen ernst genommen. Dies führt zu einer höheren Bereitschaft, die neuen Mobilitätsangebote zu nutzen und die Veränderungen mitzutragen.

  • Förderung einer transparenten Kommunikation: Die Mitarbeitervertretung kann eine Brücke zwischen der Unternehmensführung und den Mitarbeitern schlagen, um eine transparente und offene Kommunikation zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden und den Mitarbeitern die Ziele und Vorteile des BMM klar zu vermitteln.

  • Mitgestaltung der Maßnahmen: Durch die Einbindung in die Planungsphase kann die Mitarbeitervertretung dazu beitragen, dass die Maßnahmen praxisnah und bedarfsgerecht gestaltet werden. Sie kann beispielsweise auf spezifische Herausforderungen hinweisen, die in der Belegschaft bestehen, und Vorschläge machen, wie diese Herausforderungen durch geeignete Mobilitätslösungen adressiert werden können.

  • Sicherstellung der sozialen Gerechtigkeit: Die Mitarbeitervertretung kann darauf achten, dass die Maßnahmen des BMM sozial gerecht gestaltet werden. Dies betrifft etwa die Berücksichtigung unterschiedlicher Einkommensgruppen bei der Bereitstellung von Mobilitätsbudgets oder die Gewährleistung, dass alle Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Position oder Arbeitszeit, gleichermaßen von den Maßnahmen profitieren können.

Langfristige Vorteile der Einbindung

Die Einbindung der Mitarbeitervertretung in den BMM-Prozess trägt nicht nur zur Akzeptanz der Maßnahmen bei, sondern fördert auch eine nachhaltige Unternehmenskultur. Mitarbeiter, die sich aktiv in Entscheidungen einbringen können, identifizieren sich stärker mit den Unternehmenszielen und zeigen eine höhere Motivation, sich an umweltfreundlichen und gesundheitsfördernden Mobilitätsformen zu beteiligen.

Langfristig profitiert das Unternehmen von einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit, einer besseren Gesundheit der Belegschaft durch die Förderung aktiver Mobilität und einer gesteigerten Attraktivität als Arbeitgeber. Die Mitarbeitervertretung spielt dabei eine zentrale Rolle, indem sie sicherstellt, dass die Umsetzung des BMM fair, transparent und im besten Interesse der Belegschaft erfolgt.

Praktische Schritte zur Einbindung der Mitarbeitervertretung:

  • Frühe Einbindung: Die Mitarbeitervertretung sollte bereits in der Planungsphase des BMM einbezogen werden. Dies kann durch regelmäßige Meetings, Workshops oder Informationsveranstaltungen geschehen, bei denen die Ziele und geplanten Maßnahmen des BMM vorgestellt und diskutiert werden.

  • Kontinuierlicher Austausch: Während des gesamten Implementierungsprozesses ist ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Mitarbeitervertretung und den Verantwortlichen für das BMM essenziell. Dieser Austausch ermöglicht es, auf Veränderungen und Herausforderungen schnell zu reagieren und notwendige Anpassungen vorzunehmen.

  • Gemeinsame Entscheidungskompetenz: Es ist sinnvoll, der Mitarbeitervertretung in bestimmten Bereichen des BMM Entscheidungsbefugnisse zu übertragen. Dies könnte beispielsweise die Auswahl von Mobilitätsangeboten betreffen oder die Festlegung von Kriterien für die Nutzung von Parkplätzen und anderen Infrastrukturen.

  • Schulung und Sensibilisierung: Um die Mitarbeitervertretung effektiv einzubinden, sollten Schulungen angeboten werden, die die Vertreter über die Ziele, Vorteile und technischen Aspekte des BMM informieren. Eine gut informierte Mitarbeitervertretung kann ihre Rolle besser wahrnehmen und die Interessen der Belegschaft wirksamer vertreten.

  • Feedback-Mechanismen: Die Einführung von Feedback-Mechanismen, die es der Mitarbeitervertretung ermöglichen, kontinuierlich Rückmeldungen aus der Belegschaft zu sammeln und an die Verantwortlichen des BMM weiterzugeben, kann die Wirksamkeit des Programms erhöhen. Dies stellt sicher, dass das BMM dynamisch bleibt und auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Mitarbeiter eingehen kann.

Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung eines neuen Mobilitätskonzepts könnte folgende Eckpunkte umfassen, um eine klare und faire Grundlage für alle Beteiligten zu schaffen:

  • Präambel: Kurze Beschreibung des Zwecks der Vereinbarung, der angestrebten Ziele des Mobilitätskonzepts und der Bedeutung der Kooperation zwischen Management und Betriebsrat.

  • Geltungsbereich: Definition, welche Standorte, Abteilungen und Mitarbeitergruppen von der Vereinbarung betroffen sind.

  • Ziele des Mobilitätskonzepts: Darstellung der Ziele, wie die Steigerung der betrieblichen Effizienz, Nachhaltigkeit und Mitarbeiterzufriedenheit durch verbesserte Mobilitätsoptionen.

  • Beschreibung des Mobilitätskonzepts: Detaillierte Beschreibung der integrierten Mobilitätsdienste (Apps, Software, Fahrzeuge, Carsharing, Fahrradverleih etc.), inklusive der Funktionsweise und der Nutzungsmöglichkeiten.

  • Rollen und Verantwortlichkeiten: Festlegung der Zuständigkeiten für die Verwaltung und Betreuung des Mobilitätskonzepts, sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch des Betriebsrats.

  • Nutzungsbedingungen: Klar definierte Regeln für die Nutzung der Mobilitätsdienste, inklusive Buchungsverfahren, Zugangsberechtigungen und Verhaltensregeln.

  • Datenschutz: Bestimmungen zum Schutz persönlicher Daten im Rahmen der Nutzung des Mobilitätskonzepts, im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  • Kosten und Abrechnungsmodalitäten: Regelungen zur Kostenübernahme für die Nutzung der Mobilitätsdienste, etwaige Selbstbeteiligungen der Mitarbeiter und Abrechnungsverfahren.

  • Änderungen und Erweiterungen des Mobilitätskonzepts: Verfahren für die Anpassung oder Erweiterung des Mobilitätskonzepts, einschließlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

  • Konfliktlösung: Festlegung eines Verfahrens zur Klärung von Streitigkeiten, die aus der Anwendung oder Interpretation der Vereinbarung entstehen.

  • Laufzeit und Kündigungsbedingungen: Bestimmungen zur Laufzeit der Vereinbarung, Bedingungen für eine Verlängerung oder vorzeitige Kündigung und Verfahren für die Nachverhandlung der Vereinbarung.

  • Schlussbestimmungen: Sonstige wichtige Vereinbarungen, wie die Verpflichtung zur regelmäßigen Evaluation des Mobilitätskonzepts und zur Anpassung der Vereinbarung basierend auf den Evaluationsergebnissen.